RS OGH 1983/9/14 3Ob85/83

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Veröffentlicht am 14.09.1983
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Norm

ABGB §435
EO §216 Abs1 Z4 II
EO §234 ff

Rechtssatz

Wenn die Beteiligten durch Unterlassung entsprechender Schritte gestatten, daß im Zuge einer Realexekution auch ein auf der Liegenschaft stehender Überbau, der nicht den verpflichteten Parteien gehört, versteigert wird, dann muß auch der Erlös für den Überbau verteilt werden. § 216 Abs 1 Z 4 EO ist dann sinngemäß so anzuwenden, daß aus dem Gesamtmeistbot die auf der Liegenschaft ohne Überbau und auf dem mitversteigerten Überbau pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu berichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 85/83
    Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 85/83
    NZ 1984,222 = JBl 1985,288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003252

Dokumentnummer

JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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