Norm
ABGB §435Rechtssatz
Wenn die Beteiligten durch Unterlassung entsprechender Schritte gestatten, daß im Zuge einer Realexekution auch ein auf der Liegenschaft stehender Überbau, der nicht den verpflichteten Parteien gehört, versteigert wird, dann muß auch der Erlös für den Überbau verteilt werden. § 216 Abs 1 Z 4 EO ist dann sinngemäß so anzuwenden, daß aus dem Gesamtmeistbot die auf der Liegenschaft ohne Überbau und auf dem mitversteigerten Überbau pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu berichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003252Dokumentnummer
JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_003