Norm
EO §65 BRechtssatz
Die Abtretung der einem Teilnahmeberechtigten aus dem Verteilungsverfahren zustehenden Anspruch auf einen Zuweisungsbetrag begründet noch nicht das Recht, am Verteilungsverfahren als Berechtigter teilzunehmen und die - nicht abgetretene - betriebene bzw bücherlich sichergestellte Forderung (bzw andere bücherliche Ansprüche) dort geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002244Dokumentnummer
JJR_19830914_OGH0002_0030OB00151_8200000_001