Norm
ABGB §435Rechtssatz
Wurde der Überbau nach den Versteigerungsbedingungen und dem Versteigerungsedikt mitversteigert, erwirbt auch in diesem Falle der Ersteher durch den Zuschlag das Eigentum auch am Überbau.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012