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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen CSSR 1968;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R S in C, Tschechien, vertreten durch Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Februar 2001, Zl. uvs- 2000/10/094-3, betreffend Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 28. November 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
"als Lenker des LKW-Zuges mit den Kennzeichen CR-... (CZ) und CR-... (CZ) am 05.07.2000 um 23.20 Uhr eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke Autobahn A 12 im Gemeindegebiet von Münster bei km 34,5 in Fahrtrichtung Kufstein von Italien kommend nach Tschechien fahrend durchgeführt und bei einer Kontrolle des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung - Außenstelle Wiesing, am 05.07.2000 um 23.20 Uhr auf der A 12 im Gemeindegebiet von Münster bei km 34,5 entgegen den Bestimmungen des § 7 Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EG) 3298/94 in der Fassung EGVO 1524/96 und EGVO 609/2000 die entsprechende Genehmigung nicht zur Prüfung vorgelegt zu haben. Es war zwar eine Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Tschechien vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vorhanden, diese war jedoch nicht ordnungsgemäß entwertet."
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen. Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 GütbefG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i. d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- verhängt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (EUR 1.453,46) auf S 10.000,-- (EUR 726,73), bei Uneinbringlichkeit zweieinhalb Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wurde.
Im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG hat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides weiters die als erwiesen angenommene Tat zu lauten wie folgt:
"Der Beschuldigte, Herr ..., hat am 05.07.2000 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen CR-... (CZ) und dem Sattelanhänger mit dem
amtlichen Kennzeichen CR-... (CZ), wie bei einer Kontrolle des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung - Außenstelle Wiesing, am 05.07.2000 um 23.20 Uhr auf der A 12 im Gemeindegebiet von Münster bei km 34,5 festgestellt worden ist, eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Straßengüterverkehr durch das Gebiet der Republik Österreich von Italien kommend in Richtung Tschechoslowakei vom Brenner bis zum Anhalteort durchgeführt und hat dabei den gültigen und ordnungsgemäß entwerteten Nachweis für die Erteilung der Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz insofern nicht mitgeführt, als zwar eine Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Tschechien vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vorhanden war, diese jedoch für die gegenständliche Fahrt nicht ordnungsgemäß entwertet war."
Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat im Hinblick auf § 44a Z. 2 VStG gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides § 23 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 GütbefG, "BGBl. Nr. 593/1995 i. d.g.F." und die angewendete Strafbestimmung im Hinblick auf § 44a Z. 3 VStG § 23 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 zweiter Satz GütbefG zu lauten.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus der Anzeige ergebe, der Beschwerdeführer habe am angegebenen Tag um die angegebene Zeit eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr von Mantua (Italien) nach Tschechien durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe die Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Tschechien Nr. 005810 nicht ordnungsgemäß entwertet.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat - wie in dem dem hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0138, zu Grunde liegenden Anlassfall die Erstbehörde - das Nichtvorweisen einer "Fahrtenbewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Tschechien" zu Unrecht als das Nichtvorweisen einer Genehmigung nach § 7 (konkret: Abs. 1) GütbefG (gemeint offensichtlich des Nachweises einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG im Sinne des § 7 Abs. 3 GütbefG) qualifiziert. Bei der im vorliegenden Fall vorgewiesenen Fahrtenbewilligung handelte es sich jedoch um eine nicht entsprechend entwertete Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 GütbefG, der gemäß § 8 Abs. 1 GütbefG die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (BGBl. Nr. 24/1968) zu Grunde lag. Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG ist die Kontingenterlaubnis, die durch eine entsprechende Entwertung konsumiert worden sein muss, bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/03/0138, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat, handelt es sich bei der näheren Konkretisierung jener Bewilligung, deren Nachweis gemäß § 7 Abs. 3 GütbefG bzw. die gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG vom Lenker eines Lastkraftwagens mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen ist, um ein wesentliches Tatbestandselement dieser Verwaltungsübertretungen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030177.X00Im RIS seit
30.09.2003