Norm
EO §170 Z5Rechtssatz
Die Unterlassung, Rechte an der Liegenschaft iSd § 170 Z 5 EO anzumelden, die die Versteigerung unzulässig machen würden, führt nicht zum Verlust des Rechtes. Es werden vielmehr bei Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung nur die Rechte in Ansehung der Liegenschaft präkludiert und sie verwandeln sich in Ansprüche auf das erzielte Meistbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002940Dokumentnummer
JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_002