Norm
ABGB §435Rechtssatz
Dadurch, daß der Pfandgläubiger gegen die Bekanntgabe der Schätzung der Liegenschaft mit Superädifikat, die Feststellung der Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsedikt kein Rechtsmittel ergriff, hat sie auf ihr Pfandrecht am Überbau nicht verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003461Dokumentnummer
JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_006