Norm
StGB §3 A3Rechtssatz
Notwehrüberschreitung aus sthenischen Affekten macht den Täter bei Putativnotwehr - ebenso wie im Fall einer tatsächlich gegebenen Notwehrsituation - für sein vorsätzliches Handeln verantwortlich. Bei Putativnotwehrexzess aus asthenischen Affekten kann Haftung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes eintreten, mag auch der Irrtum über den rechtfertigenden Sachverhalt an sich nicht fahrlässig bewirkt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021