Norm
UWG §2 D11Rechtssatz
Bei der Bezeichnung eines Kraftfahrzeug-Reparaturbetriebes als "BMW-Spezialist" erwartet der Leser einer derartigen Ankündigung eine Spezialisierung des Ankündigenden in bezug auf Reparaturen von Kraftfahrzeugen der Marke BMW und damit eine besondere, auf diese Fahrzeuge sich erstreckende, auf dem letzten Stand der Entwicklung befindliche Fachkunde. Er erwartet hingegen nicht eine sogenannte Vertragswerkstätte und daher nicht eine besondere Beziehung des Ankündigenden zu der Firma BMW.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078946Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00383_8300000_001