Norm
LMG 1975 §5Rechtssatz
Ob ein als "verhütende" (krankheitsverhütende) oder "vorbeugend" (krankheitsvorbeugend) angepriesenes Mittel diesen Effekt allein oder nur in Verbindung mit anderen Mitteln oder Maßnahmen erreichen soll, ist ohne Bedeutung, weil § 9 Abs 1 lit a LMG schon die bloße "Bezugnahme" auf eine solche Wirkung untersagt und daher jedenfalls auch die Behauptung einschließt, ein bestimmtes Mittel "helfe" bei einer derartigen "Vorbeugung" oder "Verhütung".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066269Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00385_8300000_002