RS OGH 1983/9/20 4Ob385/83

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Veröffentlicht am 20.09.1983
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Norm

LMG 1975 §5
LMG 1975 §9 Abs1 lita
LMG 1975 §26 Abs2

Rechtssatz

Ob ein als "verhütende" (krankheitsverhütende) oder "vorbeugend" (krankheitsvorbeugend) angepriesenes Mittel diesen Effekt allein oder nur in Verbindung mit anderen Mitteln oder Maßnahmen erreichen soll, ist ohne Bedeutung, weil § 9 Abs 1 lit a LMG schon die bloße "Bezugnahme" auf eine solche Wirkung untersagt und daher jedenfalls auch die Behauptung einschließt, ein bestimmtes Mittel "helfe" bei einer derartigen "Vorbeugung" oder "Verhütung".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 385/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 385/83
    Veröff: SZ 56/131 = EvBl 1983/163 S 633 = ÖBl 1984/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066269

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0040OB00385_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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