RS OGH 1983/9/20 5Ob1001/83, 6Ob1515/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1983
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Norm

ZPO §508a

Rechtssatz

Gewährleistung; außerordentliche Revision nicht angenommen:

Einhaltung der Gewährleistungsfrist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1001/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 1001/83
  • 6 Ob 1515/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 1515/84
    Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüberhinaus als echte Garantie. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044416

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0050OB01001_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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