Norm
EKHG §9 Abs2 CRechtssatz
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schließt ein Gelingen des Entlastungsbeweises nicht aus, wenn zwischen der Außerachtlassung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt und dem Unfall kein Kausalzusammenhang besteht. Eine überhöhte Geschwindigkeit die für den Unfall nicht ursächlich war, steht der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses daher nicht entgegen. (Hinweis auf deutsche Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058360Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0020OB00167_8300000_001