RS OGH 1983/9/20 5Ob25/83, 5Ob174/86, 5Ob169/86, 5Ob65/86 (5Ob66/86 - 5Ob94/86), 5Ob93/87 (5Ob94/87)

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Veröffentlicht am 20.09.1983
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Norm

WEG 1975 §19

Rechtssatz

Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinne des § 19 WEG 1975 gehören auch die Grundkosten und Baukosten (Errichtungskosten); sie müssen nur zu einer Zeit entstanden sein, in der wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteiles der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum (durch grundbücherliche Eintragung) begründet war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 25/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 25/83
    Veröff: MietSlg 35645
  • 5 Ob 174/86
    Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 174/86
    Veröff: MietSlg XXXVIII/54
  • 5 Ob 169/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 169/86
    Veröff: MietSlg XXXIX/6
  • 5 Ob 65/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 5 Ob 65/86
    Veröff: MietSlg XXXIX/32
  • 5 Ob 93/87
    Entscheidungstext OGH 04.12.1987 5 Ob 93/87
  • 5 Ob 275/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
    Vgl aber; Beisatz: § 19 Abs 1 WEG 1975 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, beim Käufer einer Eigentumswohnung die von seinem Rechtsvorgänger schuldig gebliebenen Errichtungskosten einzufordern. Aus der genannten Gesetzesbestimmung kann sich nur ein Aufteilungsschlüssel für die aus gemeinschaftsrechtlichen oder anderen Gründen notwendige Verteilung der Errichtungskosten ergeben, wenn hiefür keine vertragliche Vorsorge getroffen wurde. (T1) Beisatz: Wenn jemand vom Bauherrn oder gar von einem früheren Eigentümer eine Eigentumswohnung beziehungsweise den Liegenschaftsanteil, mit dem das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung verbunden ist, erwirbt, liegt kein Akt der Verwaltung, sondern der Verfügung vor. (T2); Veröff: SZ 74/195
  • 5 Ob 37/03g
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 37/03g
    Vgl auch; Beisatz: Schon vor Inkrafttreten des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 entsprach es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Aufteilungsvorschriften des § 19 WEG 1975 schon dann anzuwenden waren, wenn wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteils an der Liegenschaft Wohnungseigentum durch grundbücherliche Eintragung begründet war, es daher keine Rolle spielte, dass nicht alle Miteigentumsanteile der Liegenschaft im Wohnungseigentum standen. (T3); Veröff: SZ 2003/35
  • 5 Ob 142/06b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 142/06b
  • 5 Ob 90/07g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 90/07g
    Beisatz: „Parallelverfahren" zu 5 Ob 142/06b. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083010

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0050OB00025_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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