Norm
WEG 1975 §19Rechtssatz
Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinne des § 19 WEG 1975 gehören auch die Grundkosten und Baukosten (Errichtungskosten); sie müssen nur zu einer Zeit entstanden sein, in der wenigstens hinsichtlich eines ideellen Anteiles der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum (durch grundbücherliche Eintragung) begründet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083010Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0050OB00025_8300000_003