Norm
WEG 1975 §19 Abs2 Z2Rechtssatz
Da es sich bei der gerichtlichen Festsetzung eines vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssels um eine rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters handelt, kann sie nur für die Zukunft getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016