Norm
StPO §77 ffRechtssatz
Ob der bei der Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstückes eingehaltene Vorgang als rechtswirksame "Zustellung" angesehen werden kann, bestimmt im Verfahren vor einem österreichischen Gericht ausschließlich das österreichiche Recht (§§ 87 ff ZPO, §§ 77 ff StPO in Verbindung mit dem ZustG BGBl 1982/200); nach ihm ist insbesondere auch die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen bei der Zustellung unterlaufene Mängel nachträglich geheilt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036434Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00374_8300000_001