RS OGH 1983/9/20 4Ob374/83 (4Ob375/83), 5Ob511/84, 10Ob99/00g, 10ObS376/02w, 10Ob53/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1983
beobachten
merken

Norm

StPO §77 ff
ZPO §87 ff
ZustG §7

Rechtssatz

Ob der bei der Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstückes eingehaltene Vorgang als rechtswirksame "Zustellung" angesehen werden kann, bestimmt im Verfahren vor einem österreichischen Gericht ausschließlich das österreichiche Recht (§§ 87 ff ZPO, §§ 77 ff StPO in Verbindung mit dem ZustG BGBl 1982/200); nach ihm ist insbesondere auch die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen bei der Zustellung unterlaufene Mängel nachträglich geheilt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036434

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0040OB00374_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten