RS OGH 1983/9/20 4Ob374/83 (4Ob375/83), 5Ob511/84, 10Ob99/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1983
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Norm

ZustG §7

Rechtssatz

Allfällige Mängel des Zustellvorganges sind auch dann als geheilt anzusehen, wenn das zuzustellende Schriftstück seinen Empfänger im Ausland wirklich erreicht hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 374/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 374/83
  • 5 Ob 511/84
    Entscheidungstext OGH 14.02.1984 5 Ob 511/84
    Auch; Beisatz: Daß das Schriftstück dem Empfänger im Inland tatsächlich zugekommen oder daß die Abgabestelle im Inland gelegen sein muß, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T1)
  • 10 Ob 99/00g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 99/00g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083735

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0040OB00374_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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