Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Teilrechtskraft tritt in Ansehung jener Miteigentümer, die die rekursgerichtliche Entscheidung nicht angefochten haben, wegen des innigen, eine Entscheidung hinsichtlich aller Miteigentümer erfordernden Sachzusammenhanges und der dadurch entstehenden Möglichkeit, daß die künftige Entscheidung unmittelbar in die Rechte aller Miteigentümer eingreift, nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007281Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009