RS OGH 1983/9/20 5Ob25/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1983
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Norm

AußStrG §18 A
WEG §26 Abs2
ZPO §411 Ca

Rechtssatz

Teilrechtskraft tritt in Ansehung jener Miteigentümer, die die rekursgerichtliche Entscheidung nicht angefochten haben, wegen des innigen, eine Entscheidung hinsichtlich aller Miteigentümer erfordernden Sachzusammenhanges und der dadurch entstehenden Möglichkeit, daß die künftige Entscheidung unmittelbar in die Rechte aller Miteigentümer eingreift, nicht ein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 25/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 25/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007281

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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