Norm
UWG §2 A2Rechtssatz
Da der klagende Mitwerber zu beweisen hat, daß eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, die betroffenen Verkehrskreise irrezuführen, geht es auch zu seinen Lasten, wenn dies mit den Mitteln des Provisorialverfahrens nicht festzustellen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078174Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009