Norm
ZPO §233Rechtssatz
Die Idealvorstellung des Gesetzes geht dahin, daß ein und derselbe Sachverhalt nur eine richtige Entscheidung ermöglicht. Streitanhängigkeit muß also dann angenommen werden, wenn unter Zugrundelegung dieser Idealvorstellung zwei verschiedene Entscheidungen denkunmöglich wären. Lassen dagegen zwei verschiedene Verfahren auch zwei verschiedene Entscheidungen denkmöglich erscheinen, ist Streitanhängigkeit nicht gegeben (so schon 7 Ob 683/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039212Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00567_8300000_001