RS OGH 1983/9/20 4Ob567/83, 4Ob118/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1983
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Norm

ZPO §233
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Die Idealvorstellung des Gesetzes geht dahin, daß ein und derselbe Sachverhalt nur eine richtige Entscheidung ermöglicht. Streitanhängigkeit muß also dann angenommen werden, wenn unter Zugrundelegung dieser Idealvorstellung zwei verschiedene Entscheidungen denkunmöglich wären. Lassen dagegen zwei verschiedene Verfahren auch zwei verschiedene Entscheidungen denkmöglich erscheinen, ist Streitanhängigkeit nicht gegeben (so schon 7 Ob 683/81).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 567/83
  • 4 Ob 118/07t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
    Auch; Beisatz: Über ein- und denselben Anspruch soll nur einmal entschieden werden, da nach der dem Gesetz zu Grunde liegenden Idealvorstellung ohnehin nur eine richtige Entscheidung möglich ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039212

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0040OB00567_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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