Norm
ABGB §874Rechtssatz
Der Vertreter, der den Vertragspartner seines Machtgebers ohne Überschreitung seiner Vollmacht durch irreführende Angaben zum Vertragsabschluß veranlaßte, haftet für die dadurch entstandenen (sogenannten "bloßen" oder "reinen") Vermögensschaden im Regelfall nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018