Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Die Prüfung der konkreten deliktischen Tätigkeit auf ihren Zusammenhang mit den (hoheitlichen) Aufgaben des Rechtsträgers darf nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Phasen des Täterverhaltens beschränkt werden, es ist vielmehr auf das Gesamtverhalten des Täters abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016