RS OGH 1983/9/21 1Ob697/83, 9Ob404/97w, 4Ob124/98h, 6Ob253/99w, 2Ob265/06v

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Veröffentlicht am 21.09.1983
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Norm

ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen. Stufen, die durch Verkehrsteilnehmer normalerweise routinemäßig wahrgenommen werden können, sind nicht besonders zu kennzeichnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 697/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 697/83
  • 9 Ob 404/97w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 404/97w
  • 4 Ob 124/98h
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 124/98h
    nur: Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen. (T1)
  • 6 Ob 253/99w
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 253/99w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T2)
  • 2 Ob 265/06v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 265/06v
    Auch; Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023607

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0010OB00697_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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