Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen. Stufen, die durch Verkehrsteilnehmer normalerweise routinemäßig wahrgenommen werden können, sind nicht besonders zu kennzeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023607Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0010OB00697_8300000_001