RS OGH 1983/9/21 11Os120/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1983
beobachten
merken

Norm

StPO §366 C

Rechtssatz

Der seine Verweisung auf den Zivilrechtsweg anstrebende Privatbeteiligte, wird dadurch nicht beschwert, daß das Gericht über seine Anschlußerklärung überhaupt nicht erkannte, weil die Nichterledigung des Adhäsionsantrages materiell einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleichkommt und einer Geltendmachung der Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101297

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0110OS00120_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten