RS OGH 1983/9/21 11Os72/83

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Veröffentlicht am 21.09.1983
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Werden bei der rechtswidrigen Erlassung von Bescheiden (hier nach dem AuslBG) mehrere Gesetzesbestimmungen verletzt und damit eine Mehrheit von Schutzzwecken beeinträchtigt, so erhöht sich zwar der Unrechtsgehalt der Tat, es tritt damit aber keine Realkonkurrenz ein (deren Vorliegen - bei Nichtannahme einer der Gesetzesverletzungen - Voraussetzung für einen Teilfreispruch wäre).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096627

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0110OS00072_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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