RS OGH 1983/9/21 1Ob27/83, 1Ob49/95 (1Ob54/95), 1Ob2047/96b, 3Ob11/97g, 1Ob25/01k, 1Ob129/02f, 1Ob29

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1983
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Norm

AHG §1 Dc
AHG §7
B-VG Art23
EKHG §1 IIIA
EKHG §5 IIA
EKHG §11

Rechtssatz

Aus Art 23 Abs 1 B-VG und § 1 Abs 1 AHG kann nicht abgeleitet werden, daß mit dem Inkrafttreten des AHG andere, auf Gefährdung abstellende Haftungsgründe ausgeschlossen sein sollten. Liegt auch ein solcher Haftungsgrund vor, können Ansprüche je nach Absicht Gesetzgebers wahlweise, hilfsweise oder ergänzungsweise nach dem einen oder nach dem anderen Rechtsgrund geltend gemacht werden. Dies gilt insbesonders auch für die Tatbestände der Amtshaftung und der Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Diese schließen einander nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 27/83
    Veröff: SZ 56/133 = ZVR 1985/257 S 265
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Auch; Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 2047/96b
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
    Auch; Veröff: SZ 69/188
  • 3 Ob 11/97g
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 11/97g
    Vgl auch
  • 1 Ob 25/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 25/01k
    Ähnlich; Beisatz: Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Es muss dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. (T1); Veröff: SZ 74/55
  • 1 Ob 129/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
    Beisatz: Ein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG kann als Haftungssubjekt nach § 1319 ABGB persönlich in Anspruch genommen werden, wenn es Besitzer des als Schadensursache wirksam gewordenen Gebäudes beziehungsweise Werks war. (T2); Veröff: SZ 2002/87
  • 1 Ob 296/03s
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 296/03s
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049908

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0010OB00027_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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