Norm
AHG §1 DcRechtssatz
Aus Art 23 Abs 1 B-VG und § 1 Abs 1 AHG kann nicht abgeleitet werden, daß mit dem Inkrafttreten des AHG andere, auf Gefährdung abstellende Haftungsgründe ausgeschlossen sein sollten. Liegt auch ein solcher Haftungsgrund vor, können Ansprüche je nach Absicht Gesetzgebers wahlweise, hilfsweise oder ergänzungsweise nach dem einen oder nach dem anderen Rechtsgrund geltend gemacht werden. Dies gilt insbesonders auch für die Tatbestände der Amtshaftung und der Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Diese schließen einander nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049908Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0010OB00027_8300000_001