Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VerkehrssicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022