Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Die Vollziehung der Angelegenheiten der Straßenpolizei ist mit Ausnahme der gemäß § 94 Z 1 und 2 StVO beim Bund verbliebenen Kompetenzen Landessache; Anordnungen, die infolge Erklärung einer Bundesstraße zur Vorrangstraße aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für die Benützer einer die Vorrangstraße kreuzenden Straße erforderlich werden, stehen als Angelegenheiten der Vollziehung des Kompetenztatbestandes "Straßenpolizei" den Ländern zu. Für die Folgen der Unterlassung einer erforderlichen Anordnung haftet der Rechtsträger Land nach dem AHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049887Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0010OB00029_8300000_002