RS OGH 1983/9/22 7Ob644/83

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Veröffentlicht am 22.09.1983
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Norm

ABGB §1009

Rechtssatz

Übernimmt ein Rechtsanwalt die Erwirkung der Zustimmung der Grundverkehrskommission zu einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft, hat er schon in der schriftlichen Eingabe jenen Sachverhalt vorzubringen und die allenfalls erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschliessen, die eine mündliche Verhandlung der grundverkehrskommission allenfalls entbehrlich machen. Hat er dies unterlassen, und wurde nur deshalb eine mündliche Verhandlung von der Grundverkehrskommission notwendig, so kann er eine Entlohnung für die Verhandlung nicht begehren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 644/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 644/83
    Veröff: RdW 1984,11

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019555

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0070OB00644_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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