Norm
StGB §33 Z5Rechtssatz
Besonders verwerflich sind Beweggründe, die nach dem Empfinden eines rechtstreuen Menschen besonders verachtenswert sind und dessen Abscheu hervorrufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015