Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Beauftragte hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und alles vorzukehren, was die Natur des Geschäftes mit sich bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019701Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015