RS OGH 1983/9/22 8Ob67/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §1325 D5
EKHG §13 Z2

Rechtssatz

Bei der dem Verletzten gegen seinen Dienstgeber zustehenden Remuneration und der Treueentschädigung handelt es sich um ein Erwerbseinkommen, dessen Ersatz er, wenn er in seinem Bezug durch die deliktische Handlung eines Dritten verhindert wurde, vom Schädiger im Rahmen des Verdienstentganges (§ 1325 ABGB bzw § 13 Z 2 EKHG) verlangen kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030961

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0080OB00067_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten