Norm
ABGB §1325 D5Rechtssatz
Bei der dem Verletzten gegen seinen Dienstgeber zustehenden Remuneration und der Treueentschädigung handelt es sich um ein Erwerbseinkommen, dessen Ersatz er, wenn er in seinem Bezug durch die deliktische Handlung eines Dritten verhindert wurde, vom Schädiger im Rahmen des Verdienstentganges (§ 1325 ABGB bzw § 13 Z 2 EKHG) verlangen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030961Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0080OB00067_8300000_001