RS OGH 1983/9/22 7Ob584/83, 2Ob509/87, 4Ob610/87, 4Ob2021/96a, 7Ob293/98h, 9ObA222/01i, 9ObA217/01d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1983
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Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Falle einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen nicht verfehlt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 584/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 584/83
    Veröff: EvBl 1984/12 S 46
  • 2 Ob 509/87
    Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 509/87
    Vgl auch
  • 4 Ob 610/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 610/87
    Veröff: JBl 1988,253
  • 4 Ob 2021/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
    Auch; Beisatz: Nicht rückforderbar sind Leistungen, die keinen weitergehenden (dh in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt. Solche Leistungen für den täglichen Aufwand können aber auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft (Hausgemeinschaft) nicht gegen Rückforderungsansprüche des anderen Teils aufgerechnet werden. (T1)
    Veröff: SZ 69/89
  • 7 Ob 293/98h
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 293/98h
    nur: Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt. (T2)
  • 9 ObA 222/01i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 222/01i
    Auch; Beisatz: Nicht rückforderbar sind Leistungen, die keinen weitergehenden (das heißt in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T3)
  • 9 ObA 217/01d
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 217/01d
    Auch
  • 3 Ob 36/05y
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 36/05y
    Vgl auch
  • 4 Ob 84/09w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 84/09w
    Auch; Veröff: SZ 2009/77
  • 5 Ob 174/09p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 174/09p
    Vgl; Beisatz: Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T4)
  • 6 Ob 76/12p
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 76/12p
    Vgl aber; Beisatz: Für die Rückforderbarkeit genügt die Annahme, dass die Ehegattin davon ausgehen konnte, von ihrer Tätigkeit irgendeinen Vorteil in der Zukunft erlangen zu können. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie eine bestimmte zukünftige Gegenleistung erwartet. (T5)
    Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T6)
  • 1 Ob 16/13d
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 16/13d
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 187/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 187/14i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 1 Ob 63/15v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 63/15v
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 152/16f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 152/16f
    Auch
  • 7 Ob 208/17i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 208/17i
  • 4 Ob 197/18a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 197/18a
    nur T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033701

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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