Norm
StGB §143 ARechtssatz
Das undifferenzierte Klammerzitat des § 12 StGB im § 143 StGB bindet die "Gesellschaft eines oder mehrer Beteiligten" nicht an deren gleichzeitiges Zusammenwirken in jeder Phase des Tatgeschehens; fallen doch unter den Begriff des Beteiligten (§ 12 StGB) häufig zeitlich getrennt operierende Tatgenossen, die alle (siehe Rubrik des § 12 StGB) als Täter zu behandeln sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093819Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0130OS00048_8300000_002