RS OGH 1983/9/22 13Os48/83

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Veröffentlicht am 22.09.1983
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Norm

StGB §143 A

Rechtssatz

Das undifferenzierte Klammerzitat des § 12 StGB im § 143 StGB bindet die "Gesellschaft eines oder mehrer Beteiligten" nicht an deren gleichzeitiges Zusammenwirken in jeder Phase des Tatgeschehens; fallen doch unter den Begriff des Beteiligten (§ 12 StGB) häufig zeitlich getrennt operierende Tatgenossen, die alle (siehe Rubrik des § 12 StGB) als Täter zu behandeln sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093819

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0130OS00048_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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