Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen hängt von den organisatorischen Verhältnissen im Bereich der Straßenverwaltung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018