Norm
ZPO §529 ARechtssatz
Die Zuständigkeit des OGH zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ist im Sinne der Vorschrift des § 532 ZPO zu bejahen, wenn er im Vorprozeß eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (unter Ablehnung der Meinung Faschings Kommentar IV 523, eine Klageführung beim Höchstgericht komme nur in Frage, wenn sich der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO beim Höchstgericht ereignet habe oder der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO auch noch im Verfahren dritter Instanz aufgetreten und geheilt geblieben sei).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044317Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018