Norm
VersVG §75Rechtssatz
Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablehnung durch den Versicherer den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will, kann der Versicherer sich nicht auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Versicherten gegenüber dem begünstigten Dritten berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080853Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0070OB00019_8300000_003