Norm
StGB §107Rechtssatz
Im Fall der Anwendung der gefährlichen Drohung zu einem anderen strafrechtlich verpönten Zweck als jenem, das Opfer in Furcht oder Unruhe zu versetzen, tritt § 107 StGB als subsidiäres Delikt (hier hinter das Tatbild der Nötigung) zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013