Norm
ZPO §503 Z4 E4c22Rechtssatz
Ob der Wechselinhaber im Zeitpunkt des Erwerbes des Papieres die die Einwendungen begründenden Tatsachen gekannt oder den mit einem einredefreien Erwerb des Wechsels für den Schuldner verbundenen Nachteil erwogen und in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043581Dokumentnummer
JJR_19830927_OGH0002_0050OB00665_8300000_002