Norm
StGB §15 Abs3 FRechtssatz
Eine absolute Versuchsuntauglichkeit ist negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs; sie ist daher im geschworenengerichtlichen Verfahren bei der Beantwortung der betreffenden Hauptfrage zu berücksichtigen und nicht Gegenstand einer Zusatzfrage (so schon 11 Os 159/82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022