Norm
EO §35 AaRechtssatz
Diejenigen Beträge, die dem Verpflichteten in Beachtung der vollzogenen Lohnpfändung vom DG abgezogen wurden, sind nicht als Zahlung und damit als Oppositionsgrund zu berücksichtigen. Sollte der Drittschuldner mehr als gepfändet wurde überweisen, so schuldet er dem Verpflichteten weiterhin und der Verpflichtete muß sich an den Drittschuldner halten, der seinerseits die Überzahlung allenfalls von der betreibenden Partei zurückfordern kann. Im Umfange der Leistungen des Drittschuldners ist eine Exekution nicht etwa jeweils einzustellen bzw einzuschränken, sondern es tritt die sogenannte Beendigung der Exekution ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000722Dokumentnummer
JJR_19830928_OGH0002_0030OB00100_8300000_002