TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/3 2001/03/0444

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Dr. EJ in I, vertreten durch Dr. Karl Ulrich Janovsky in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. Oktober 2001, Zl. UVS 303.7-3+4/2001-11, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen; im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängten Strafen und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark und der Bund haben der Beschwerdeführerin - je zur Hälfte - Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe

1. am 3. Oktober 2000 um 10.25 Uhr in Gratkorn, auf der

L 388, Strkm 0,350, als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges dieses Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigen Organs der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie sich beim Lenken in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 3. Oktober 2000 um 10.35 Uhr in Gratkorn, auf der L 388, auf dem Parkplatz der Firma Spar erfolgt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 verletzt, weshalb sie mit einer Geldstrafe in der Höhe von

S 80.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 bestraft wurde;

2. am angeführten Ort zur angeführten Zeit das gegenständliche Fahrzeug gelenkt, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, weil ihr diese mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 20. Juli 1999 entzogen worden sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von

S 30.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG verhängt wurde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG mit der Maßgabe abgewiesen, als die Strafe hinsichtlich Punkt 1.) gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verhängt wird.

2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass ihr die genannten Übertretungen nicht zur Last gelegt hätten werden dürfen, ist auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/03/0233, sowie - in Ansehung der Übertretung nach der StVO 1960 - auch auf das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zlen. 2001/03/0027, 0392, hinzuweisen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als auch in Anbetracht der zu lösenden Rechtsfragen diesbezüglich den den genannten Erkenntnissen zu Grunde liegenden Fällen, weshalb sich aus den dort zur Frage der Begehung dieser Übertretungen angestellten Erwägungen auch die vorliegende Beschwerde als nicht zielführend erweist. Auf die genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

2.2. Bezüglich der Strafbemessung gleicht der vorliegende Beschwerdefall dem dem genannten Erkenntnis Zl. 2001/03/0233 zu Grunde liegenden Fall. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid bei der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2001, zu der die Parteien nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten ordnungsgemäß geladen waren, mündlich verkündet und damit erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207); nach der über die mündliche Verkündung angefertigten Niederschrift hat die belangte Behörde "drei einschlägige zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des § 5 StVO als erschwerend angenommen, hinsichtlich der Übertretung des FSG zwei einschlägige Vormerkungen". In der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides hat die Behörde wie in dem dem genannten Erkenntnis Zl. 2001/03/0233 zu Grunde liegenden Fall ausgeführt, dass keine Milderungsgründe vorgelegen seien, als erschwerend aber zur Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 fünf einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 1998 bis 2000 und zur Übertretung nach dem FSG drei einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 1998 bis 2000 zu werten seien. Nach der hg. Rechtsprechung besteht der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe nur dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, E 226 ff zu § 19 VStG, S 333f). Ausgehend davon scheinen aber aus dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden "Vorstrafenausdruck" (der am 15. Jänner 2001 angefertigt wurde) bezüglich der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 lediglich zwei einschlägige Bestrafungen (aus dem Jahr 2000) auf, betreffend die Übertretung nach dem Führerscheingesetz kann diesem Vorstrafenausdruck lediglich eine einschlägige Bestrafung (ebenfalls aus dem Jahr 2000) entnommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint auch im Beschwerdefall die Handhabung des gemäß § 19 VStG der Behörde eingeräumten Ermessens (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG) nicht nachprüfbar. Die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gegenschrift tun diesem dem angefochtenen Bescheid bei seiner Erlassung anhaftenden Verfahrensmangel keinen Abbruch.

2.3. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Ausspruch über die Strafen und über den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030444.X00

Im RIS seit

14.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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