Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Das Fehlen der Anfechtungsbefugnis der Rechtsmittelwerberin, derem Rekurs das Gericht zweiter Instanz stattgegeben hat ist vom OGH von Amts wegen wahrzunehmen, weil das Vorliegen eines wirksamen Rechtsmittels Entscheidungsvoraussetzungen für das Rechtsmittelgericht ist und das Fehlen dieser Voraussetzung im Rahmen einer zulässigen Anfechtung von Amts wegen zu beachten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006918Dokumentnummer
JJR_19830929_OGH0002_0060OB00016_8300000_001