Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Eine detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges des Werkes sowie des Einblickes des "Bestellers" dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des Gesamtentgeltes besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022