Norm
VBG §32 Abs2 litfRechtssatz
Ein von einem Vertragsbediensteten begangener (oder versuchter) Ladendiebstahl ist auch dann "dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich", wenn der Vertragsbedienstete dabei "unter dem Einfluß einer beginnenden schizophrenen Persönlichkeitsveränderung" gehandelt hat und daher zur Tatzeit im strafrechtlichen Sinne nicht verantwortlich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082415Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00054_8300000_004