- 4 Ob 109/83
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 109/83
- 6 Ob 680/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1983 6 Ob 680/82
nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des
§ 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). (T1)
- 6 Ob 547/83
Entscheidungstext OGH 01.12.1983 6 Ob 547/83
nur T1
- 2 Ob 205/83
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 2 Ob 205/83
Auch
- 5 Ob 601/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 601/84
nur T1; Beisatz: Kann im Rahmen des § 16 AußStrG - sofern die Grenzen der Ermessensentscheidung nicht offenbar überschritten wurden - nicht an den OGH herangetragen werden. (T2)
- 8 Ob 50/84
Auch; nur T1
- 8 Ob 627/84
nur T1
- 1 Ob 592/85
- 2 Ob 22/85
- 8 Ob 61/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 61/85
Auch
- 14 Ob 6/86
Auch
- 7 Ob 1/87
- 2 Ob 645/87
- 1 Ob 610/87
Veröff: SZ 60/157
- 7 Ob 674/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 674/87
Beisatz: Als maßgebliche Faktoren der Bemessung sind nur jene heranzuziehen, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben, sowie jene, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten. (T3) Veröff: SZ 60/269
- 3 Ob 587/87
Auch
- 2 Ob 123/88
nur T1
- 2 Ob 32/90
nur T1
- 2 Ob 29/90
nur T1
- 1 Ob 669/90
Auch; nur T1
- 1 Ob 598/91
Auch; Beisatz: Hier: Entlohnung eines Rechtsanwaltes für anwaltliche und nichtanwaltliche Leistungen. (T4)
- 9 ObA 2/92
nur T1
- 7 Ob 626/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 626/92
- 9 ObA 356/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 356/93
nur T1
- 6 Ob 2083/96h
Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2083/96h
nur T1
- 4 Ob 49/98d
Vgl; Beisatz: Die Vorinstanzen durften ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass ein im Leistungswettbewerb stehendes Unternehmen seine Verkaufspreise regelmäßig kostendeckend kalkuliert, den Umsatzverlust des Klägers als maßgeblichen Faktor für die Ausmittlung der Schadenshöhe gem.
§ 273 Abs 1 ZPO heranziehen. (T5)
- 5 Ob 312/00v
nur T1
- 1 Ob 51/01h
Auch; Beisatz: Die nach
§ 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren. (T6)
- 5 Ob 261/01w
Auch; nur T1
- 8 ObA 62/02d
nur T1
- 9 ObA 155/02p
Vgl; Beisatz: Im Rahmen der Ermessensübung nach
§ 273 ZPO sind die Ergebnisse der gesamten Verhandlung zu berücksichtigen, wobei die Tatsacheninstanzen auch gehalten sind, aus dem gewonnenen Beweismaterial - soweit dies eben wegen der Unmöglichkeit, einen strengen Beweis zu führen, möglich ist - Tatsachenfeststellungen zu treffen, die der Betragsfestsetzung nach
§ 273 ZPO zu Grunde gelegt werden können. Es entspricht nicht dem Zweck des
§ 273 ZPO, in den in Betracht kommenden Fällen von Tatsachenfeststellungen überhaupt abzusehen, wenn diese geeignet wären, Kriterien für die Ermessensübung zu liefern. (T7)
- 7 Ob 209/02i
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine ergänzende Beweisaufnahme ist auch bei Anwendung des
§ 273 Abs 1 ZPO möglich, etwa zur Feststellung von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung der Schadenshöhe ermöglichen, und kann in einem vertretbaren Ausmaß angezeigt sein. (T8)
- 8 ObA 54/03d
Auch
- 8 Ob 100/04w
Auch
- 10 Ob 110/05g
Auch; nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des
§ 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. (T9); Beis wie T6
- 7 Ob 162/06h
Auch; nur T1
- 2 Ob 207/06i
Auch
- 7 Ob 42/07p
Auch; nur T1
- 3 Ob 216/06w
Auch
- 10 Ob 88/07z
Auch; Beis wie T6
- 2 Ob 175/07k
nur T1
- 2 Ob 165/08s
Auch; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Die Tatsacheninstanzen haben auch bei Anwendung des
§ 273 ZPO Feststellungen von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung zum Beispiel der Schadenshöhe ermöglichen, zu treffen. (T10)
- 9 ObA 173/08v
Auch; nur T1; Beisatz: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des
§ 273 ZPO richtig ist. Wegen unrichtiger Beweiswürdigung kann die Anwendung des
§ 273 ZPO nicht bekämpft werden. Daher ist bei der rechtlichen Überprüfung einer nach
§ 273 ZPO vorgenommenen Betragsfestsetzung von jenen Umständen auszugehen, die die Tatsacheninstanzen als feststehend angenommen haben. (T11)
- 1 Ob 152/09y
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/136
- 6 Ob 237/09k
nur T1; Beisatz: Dieses Ergebnis hängt jedoch dermaßen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, dass Fragen in diesem Zusammenhang regelmäßig keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt. (T12)
- 9 ObA 35/09a
nur T1 nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des
§ 273 ZPO richtig ist. (T13)
- 7 Ob 71/10g
Auch; nur T1
- 9 Ob 49/10m
Vgl; nur T1; Beisatz: Gleiches gilt auch für § 34 AußStrG. (T14)
- 9 Ob 51/11g
Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 Ob 51/11g
nur: Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen. (T15)
- 2 Ob 68/13h
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 68/13h
Vgl; Beisatz: Hier: Bemessung eines entgangenen Trinkgelds. (T16)
- 2 Ob 94/13g
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 94/13g
Auch
- 3 Ob 47/14d
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 47/14d
Auch; Beis wie T14
- 1 Ob 173/15w
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 173/15w
Auch; nur T13
- 10 Ob 84/16z
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 Ob 84/16z
Auch
- 1 Ob 110/17h
Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 110/17h
Vgl; Beis wie T14
- 8 ObA 55/16w
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 55/16w
nur T1
- 2 Ob 96/17g
Auch; nur T1; Beis wie T14
- 8 Ob 33/18p
Auch; Beis wie T12
- 4 Ob 213/18d
Auch; nur T9; Beis wie T11
- 1 Ob 140/18x
Vgl; nur T1; Beis wie T14
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