RS OGH 1983/10/4 4Ob361/82, 4Ob4/96, 4Ob126/06t, 4Ob34/14z, 4Ob78/17z, 4Ob126/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1983
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Norm

UWG §1 C5a
UWG §1 D3f

Rechtssatz

Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher schon ein "Behinderungswettbewerb"; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerber einzudringen und ihm durch die Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/82
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 361/82
  • 4 Ob 4/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
    Auch; nur: Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. (T1)
    Beisatz: Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der freie Willensentschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird. (T2)
  • 4 Ob 126/06t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 126/06t
    Beis wie T2; Beisatz: Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen § 1 UWG. (T3)
  • 4 Ob 34/14z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
    Beis wie T2
  • 4 Ob 78/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
  • 4 Ob 126/20p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 126/20p
    Vgl; Beisatz: Hier: Im vorformulierten Kündigungsschreiben finden sich weder negative Äußerungen über die Klägerin, noch unsachliche Lockmittel oder irreführende Angaben, die die freie Entscheidung der bisher vom Beklagten betreuten Kunden über einen allfälligen Betreuerwechsel unsachlich hätten beeinflussen können. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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