Norm
ABGB §1304 BIIfRechtssatz
Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten des Fußgehers, der mit dem Überqueren der Fahrbahn begann, obwohl er die Scheinwerfer eines etwa einhundertdreißig Meter entfernten Personenkraftwagens wahrnehmen konnte und während des Überquerens anhielt, kurz danach aber doch weiterging, sodaß er gegen § 76 Abs 4 und 5 StVO verstoßen hat, gegenüber dem Lenker des Personenkraftwagens, der trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von siebzig km/h eine Geschwindigkeit von rund neunzig km/h einhielt, weiters, als er den in seiner Fahrtrichtung, gesehen von rechts nach links, die Fahrbahn überquerenden Fußgänger wahrnehmen konnte, zunächst überhaupt nicht reagierte, obwohl er sowohl durch Bremsen als auch durch Lenken auf die rechte Fahrbahnhälfte den Unfall hätte vermeiden können, und dem überdies der Vorwurf zu machen ist, daß er die linke Fahrbahnhälfte benützte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027317Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0020OB00183_8300000_001