RS OGH 1983/10/4 2Ob183/83, 2Ob29/89

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Veröffentlicht am 04.10.1983
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Norm

ABGB §1304 BIIf
StVO §7 Ib
StVO §76 Abs4 III

Rechtssatz

Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten des Fußgehers, der mit dem Überqueren der Fahrbahn begann, obwohl er die Scheinwerfer eines etwa einhundertdreißig Meter entfernten Personenkraftwagens wahrnehmen konnte und während des Überquerens anhielt, kurz danach aber doch weiterging, sodaß er gegen § 76 Abs 4 und 5 StVO verstoßen hat, gegenüber dem Lenker des Personenkraftwagens, der trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von siebzig km/h eine Geschwindigkeit von rund neunzig km/h einhielt, weiters, als er den in seiner Fahrtrichtung, gesehen von rechts nach links, die Fahrbahn überquerenden Fußgänger wahrnehmen konnte, zunächst überhaupt nicht reagierte, obwohl er sowohl durch Bremsen als auch durch Lenken auf die rechte Fahrbahnhälfte den Unfall hätte vermeiden können, und dem überdies der Vorwurf zu machen ist, daß er die linke Fahrbahnhälfte benützte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 183/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 183/83
    Veröff: ZVR 1984/266 S 274
  • 2 Ob 29/89
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 29/89
    Ähnlich; Beisatz: Verschuldensteilung 1 : 1 (beidseitige Alkoholisierung). (T1) Veröff: ZVR 1991/80 S 227

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027317

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0020OB00183_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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