Norm
JWG §22Rechtssatz
Bei der Vertretungsmacht eines gemäß § 22 Abs 2 JWG bestellten besonderen Sachwalters zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, handelt es sich um keine auf einzelne bestimmte Prozeßhandlung beschränkte Vollmacht, die im Regelfall mit dem Tode erlischt. Damit erscheint es aber sachgerecht, die Vertretungsmacht des besonderen Kurators, was ihre Weiterwirkung beim Tod des Vertretenen betrifft, so wie eine Prozeßvollmacht zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063485Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00582_8300000_002