§ 110 JN idF der ZVN 1983 hat an der bisherigen Rechtslage nicht geändert, daß für eine bloße Entscheidung nach § 31 PStG als Anknüpfungsgrund für die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) die Eintragung der Geburt in einem inländischen Geburtenbuch genügt.