- 8 Ob 1501/83
Entscheidungstext OGH 06.10.1983 8 Ob 1501/83
- 4 Ob 1505/83
Entscheidungstext OGH 28.11.1983 4 Ob 1505/83
Beisatz: Auslegung einer konkreten Vereinbarung. (T1)
- 3 Ob 1508/83
Entscheidungstext OGH 21.12.1983 3 Ob 1508/83
Beis wie T1
- 6 Ob 1503/84
Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 1503/84
Beisatz: Erkennbarkeit einer bestimmten Absicht eines Vertragsteiles; Nichtvorliegen einer undeutlichen Äußerung. (T2)
- 3 Ob 4/84
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 4/84
Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Verhalten einen Verzicht darstellt. (T3)
- 3 Ob 1501/84
Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 1501/84
Beisatz: Auslegung einzelner Ausdrücke eines Vertrages im Einzelfall. (T4)
- 6 Ob 1505/84
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 6 Ob 1505/84
Beisatz: Auslegung eines Prozessvorbringens. (T5)
- 4 Ob 1504/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 1504/84
Beisatz: Ungenügende beziehungsweise gänzlich fehlende Berücksichtigung des Parteiwillens durch Berufungsgericht; Aktenwidrig. (T6)
- 4 Ob 1507/84
Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 1507/84
Beis wie T1
- 6 Ob 1511/84
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 1511/84
Beisatz: Auslegung des letzten Willens mit Tatfrage, soweit nicht nur Urkunden verwertet wurden. (T7)
- 8 Ob 527/84
Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Beisatz: Hier: Auslegung einzelner Bestimmungen eines auf die Umstände des ganz bestimmten konkreten Falles abgestellten Vertrages in ihrem Zusammenhang. (T8)
- 6 Ob 1515/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 1515/84
Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüberhinaus als echte Garantie. (T9)
- 6 Ob 1517/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 1517/84
Beis wie T4
- 5 Ob 559/84
Entscheidungstext OGH 19.06.1984 5 Ob 559/84
Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Beisatz: Hier: Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrags. (T10)
- 7 Ob 27/84
Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 27/84
Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Auslegung eines Versicherungsvertrages. (T11)
- 3 Ob 1514/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 1514/84
Beisatz: Auslegung einer Urkunde um die Anerkennung der Haftung für künftige Schäden. (T12)
- 3 Ob 1012/84
Entscheidungstext OGH 12.09.1984 3 Ob 1012/84
Beisatz: Beurteilung, ob das Verhalten des hausverwaltenden Miteigentümers als konkludenter Verzicht auf den weiteren Vollzug einer Räumungsexekution auszulegen ist. (T13)
- 4 Ob 1523/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 1523/84
Beisatz: Entscheidend ist hier nur die durch Zeugenbeweise festgestellte Parteienabsicht. (T14)
- 4 Ob 1525/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 1525/84
Beisatz: Haftet der Verkäufer eines "für Bauzwecke geeigneten" Grundstückes auch für die spätere Erlangung einer Teilungsbewilligung ohne jede diese voraussetzende Auflage seitens der Gemeinde (hier: Abtretung eines Teilstücks für öffentlichen Weg)? (T15)
- 5 Ob 1510/87
Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 1510/87
Beisatz: Auslegungsfrage, ob eine nach Beendigung eines Dienstverhältnisses fortdauernde Überlassung der Dienstwohnung von den mietenrechtlichen Kündigungsbeschränkungen ausgenommen bleibt. (T16)
- 2 Ob 1506/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 2 Ob 1506/87
Beisatz: Hier: Anwendung Österreichischen Rechtes gemäß §§ 37, 38 IPRG. (T17)
- 7 Ob 44/87
- 7 Ob 1535/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 1535/88
Beisatz: Entspricht die Auslegung der Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht den Grundsätzen des
§ 914 ABGB und ist sie weder unlogisch noch mit den Sprachregeln unvereinbar, so liegt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor. (T18)
- 8 Ob 1502/89
Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 1502/89
Beis wie T1
- 9 Ob 1765/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 Ob 1765/91
nur: Auslegungsfragen über Erklärungsabsicht im Einzelfall. (T19)
Beis wie T2
- 8 Ob 1573/92
Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 1573/92
Beis wie T18
- 3 Ob 1142/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 1142/93
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 10/94
Vgl aber; Beisatz: Bei Betriebsübernahmen werden Vertragsregelungen mit dem Zweck, den Betriebsübernehmer von "alten" Abfertigungsansprüchen zu entlasten, häufig getroffen. Eine solche Klausel hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T20)
- 8 Ob 1015/94
Entscheidungstext OGH 15.09.1994 8 Ob 1015/94
Auch; Beisatz: Hier: Es ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall, inwieweit in einer konkludent erteilten Generalvollmacht auch eine Einzelvollmacht oder Gattungsvollmacht oder umgekehrt in einer Einzelvollmacht oder Gattungsvollmacht auch eine Generalbevollmächtigung enthalten ist. (T21)
- 1 Ob 43/94
Beisatz: Die Auslegung von Erklärungen beziehungsweise Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge. (T22)
- 8 Ob 511/95
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Außer die Vereinbarung widerspricht im Ergebnis zwingenden gesetzlichen Normen. (T23)
- 6 Ob 1677/95
Entscheidungstext OGH 07.12.1995 6 Ob 1677/95
Beis wie T22
- 9 ObA 1047/95
Entscheidungstext OGH 20.12.1995 9 ObA 1047/95
Beis wie T4; Beis wie T18
- 8 Ob 2122/96h
Entscheidungstext OGH 24.05.1996 8 Ob 2122/96h
Beis wie T1; Beis wie T18
- 1 Ob 1725/95
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1725/95
Beis wie T18
- 9 Ob 1508/96
Entscheidungstext OGH 28.02.1996 9 Ob 1508/96
Beis wie T1
- 10 Ob 2398/96m
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2398/96m
Auch; Beisatz: Ob die Teilnahme einer Werbeagentur, die nach dem ersten "Durchgang" in die engere Wahl gekommen war, an der Zweitpräsentation einen weiteren Honoraranspruch geben oder ob die vereinbarte Pauschalzahlung ("Abstandshonorar") alle Aufwendungen bis zur endgültigen Auftragsvergabe abdecken sollte, betrifft die Vertragsauslegung im konkreten Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. (T24)
- 8 Ob 2208/96f
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2208/96f
Beis wie T18
- 8 Ob 2161/96v
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 2161/96v
Vgl; nur: Außerordentliche Revision nicht angenommen. (T25)
Beisatz: Revision angenommen - grober Fehler bei der Vertragsauslegung. (T26)
- 1 Ob 2299/96m
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2299/96m
Vgl; Beis wie T22
- 1 Ob 2380/96y
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2380/96y
Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T27)
- 1 Ob 276/97p
Beis wie T22
- 9 ObA 385/97a
Beis wie T27
- 9 Ob 340/97h
Beis wie T1
- 8 Ob 387/97p
Auch; Beisatz: Umfang der Bürgschaftsverpflichtung. (T28)
- 9 Ob 42/98m
Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T27
- 9 Ob 72/98y
Beis wie T18
- 9 Ob 128/98h
Beis wie T18
- 6 Ob 170/98p
Beis wie T3 nur: Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Verhalten einen Verzicht darstellt. (T29)
- 1 Ob 85/98a
- 8 Ob 100/98h
Auch; Beis wie T22; Beis wie T27
- 2 Ob 384/97b
Auch; Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen. Es ist Auslegungsfrage im Einzelfall, ob sich aus einer Vereinbarung ein Anspruch auf Rückziehung konkreter Verwaltungsgerichtshofbeschwerden ableiten lässt. (T30)
- 1 Ob 359/98w
Beisatz: Ob mangels ausdrücklicher Vereinbarung eine bestimmte Regelung einer ÖNorm als zumindest stillschweigend bedungener Vertragsbestandteil anzusehen ist, ist wegen der Abhängigkeit von der konkreten Vertragsgestaltung und von der Reichweite und der Bedeutung des entsprechenden Punkts der ÖNorm eine solche des Einzelfalls. (T31)
- 1 Ob 136/99b
Beis wie T10
- 9 Ob 100/99t
Beis wie T1
- 1 Ob 28/99w
Vgl; Beisatz: Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dies hat auch dann zu gelten, wenn ein in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde nach
§ 111 Abs 3 WRG beurkundetes Übereinkommen auszulegen ist. (T32)
- 5 Ob 175/99t
Vgl auch; nur T19; Beisatz: Die Frage eines schlüssigen Verzichts auf den Kündigungsgrund hat im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T33)
Beisatz: Dies gilt auch für den Umfang eines Verzichts auf den Kündigungsgrund des
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T34)
- 1 Ob 167/99m
- 6 Ob 117/99w
Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T27
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