Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht im Sinne der in erster Linie vorzunehmenden Globalbemessung nur zur Abgeltung der künftig wahrscheinlich auftretenden Schmerzen. Schmerzen, die nicht schicksalsbedingt eine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind, deren Eintritt vielmehr erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, dürfen wegen der dabei bestehenden Ungewissheit ihres Eintrittes im Rahmen der Globalbemessung nicht berücksichtigt werden (hier: Schmerzengeld für künftige kosmetische Operation, deren tatsächliche Durchführung im Verfahren weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031405Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014